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AGB Natursteinhandel Coenen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
     
    • Ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Gültigkeit für alle Vertragsbeziehungen mit unserer Firma. Sie werden durch Auftragserteilung und spätestens mit Annahme der Lieferung anerkannt und Vertragsbestandteil. Anders lautende Bedingungen des Abnehmers, die nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind, werden auch durch widerspruchlose Entgegennahme oder Ausführung der Lieferung nicht wirksam.
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  2. Angebote –Auftragsbestätigung
     
    • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtswirksam. Angaben und Daten in den von uns herausgegebenen Prospekten, Zeichnungen, Abbildungen und Werbeschriften, usw. wie z.B. über Farbe, Gewicht, Masse, Qualität, Beschaffenheit und Leistung, sind nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich durch schriftlichen Hinweis erklären oder wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Solche Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen. Gleiches gilt für Angaben unserer Lieferanten.
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  3. Preise -Zahlungsbedingungen
     
    • Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Sie gelten ab Lager oder Herstellerwerk. Fracht und Verpackung sowie Kosten für Ursprungszeugnis und Materialbescheinigung werden gesondert berechnet. Für die Berechnungen per Waggon oder LKW ist das am Versandtort festgestellte Gewicht oder Maß allein maßgeblich.

      Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen mit deren Erhalt fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt entweder durch ec-Karte oder durch Bargeld.

      Wird uns bekannt, dass beim Käufer/Besteller Zahlungsschwierigkeiten entstanden sind, können wir den Vertragsabschluss von einer Vorleistung seitens des Käufers/Bestellers oder zumindest einer gesondert vereinbarten Anzahlung abhängig machen.

      Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, ohne Notwendigkeit des Einzelnachweises, nach einer Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten stehen dem Käufer/Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

      Rechnungsregulierungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen zahlungshalber und bedürfen unserer Zustimmung; Diskont Wechselspesen und Kosten sind vom Käufer/Besteller zu tragen. Für rechtzeitige Einreichung, Verzögerung, Protesterhebung (usw.) der zahlungshalber angenommenen Zahlungsmittel übernehmen wir keine Verpflichtung. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest des Käufers/Bestellers sind wir berechtigt, noch ausstehende Teillieferungen zurückzubehalten. Kommt der Käufer/Besteller mit der Zahlung einer Rechnung, der vereinbarten Vorleistung oder mit der Abnahme unserer Lieferung/Leistung um mehr als zwei Wochen in Verzug, so können wir von dem die Vorausleistung betreffenden Vertrag und von weiteren noch nicht ausgeführten Verträgen mit demselben Käufer/Besteller zurücktreten.  nach oben
  4. Lieferung
     
    • Lieferfristen und Termine sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Wird ein verbindlicher Liefertermin um mehr als 14 Tage überschritten, ist der Käufer/Besteller berechtigt, uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens weiteren 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung zu setzen.

      Nach fruchtlosen Fristablauf kann der Kunde für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert/erbracht sind. Sind die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrage berechtigt. Sofern uns kein grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung/Leistung trifft, sind Schadensersatzansprüche auf den Rechnungswert der Lieferung/ Leistung begrenzt.

      Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen, wie zum Beispiel Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe/Baustoffe, Energieversorgungs- schwierigkeiten oder durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsführungen, Wartezeiten am Lieferwerk, Schiffsverspätungen und Maschinenschäden gehindert werden, die wir trotz uns zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich, wenn die Lieferung/Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist im angemessenen Umfange. Die Umstände werden dem Käufer/Besteller unverzüglich mitgeteilt.

      Wird durch o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Bereits erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Käufers/Bestellers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder vollständiger oder teilweiser Nichtlieferung sind Schadensersatzansprüche auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. nach oben
  5. Versand, Gefahrtragung, Versicherung
     
    • Haben wir die Versendung der Ware übernommen, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs während des Transportes geht spätestens mit der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer auf den Käufer/Besteller über. Der Käufer/Besteller trägt die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransports sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransports. Dies gilt auch bei fracht- und verpackungsfreier Lieferung.

      Verweigert der Käufer/Besteller die Annahme unserer gelieferten Ware, sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Nach deren Ablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % des Netto-Warenwertes zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges geht jede Gefahr mit Verzugseintritt auf den Käufer/Besteller über.

      Die Versicherung des Gutes erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist auf Kosten des Bestellers. nach oben
  6. Eigentumsvorbehalt
     
    • Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Käufer/Besteller unser Eigentum.

      Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers/Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

      Der Käufer/Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Es ist ihm einer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltsware nicht gestattet. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer/Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer/Besteller wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Für diesen Fall verpflichtet sich der Käufer/Besteller, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

      Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer/Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältins des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

      Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers/Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer/Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns zu verwahren.

      Auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer/Besteller, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, werden uns von dem Käufer/Besteller abgetreten. Dies gilt jedoch nur bis zur Höhe unserer Forderung.

      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers/Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherungen obliegt uns.

      Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und unentgeltlich zu verwahren. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie zum Beispiel Diebstahl, Feuer und Wasser ordnungsgemäß zu versichern. Entschädigungsansprüche, die dem Käufer/Besteller aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, werden durch den Käufer/Besteller an uns in Höhe des Faktorenwertes der Ware abgetreten. Diese Abtretung nehmen wir an. nach oben
  7. Mängelhaftung / Gewährleistung
     
    • Bei den von uns gelieferten Waren handelt es sich um Natursteinprodukte, die in ihrer Art, Beschaffenheit, Farbe usw. unterschiedlich ausfallen können. –Besonders bei Kalkstein, der naturgemäß heller wird, kommt es zu Farbveränderungen. Kanten könnten brechen. Bei Granit zum Beispiel bilden sich Feuchtigkeitsflecken mit Ränderbildung, die bei Austrocknung jedoch wieder verschwinden. Sogar Rostflecken sind möglich. Bei den Plattenstärken sind geringfügige Unterschiede von mehreren Millimetern weniger oder mehr hinzunehmen.

      Bei gebrauchtem Natursteinpflaster dürfen 10 % der gelieferten Menge aus Fremdstoffen oder unverbrauchbarem Pflaster bestehen. Bei Lieferung von Natursteinartikeln sind Adern, Bänderungen, Einschlüsse und Schwankungen in Farbe, Struktur und Textur materialspezifisch.

      Abweichungen innerhalb der allgemeingültigen Toleranzen stellen mithin keinen Mangel der Kaufsache dar.

      Nur solche Eigenschaften gelten als zugesichert, die wir ausdrücklich schriftlich festgelegt haben.

      Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich und unter Hinzufügung einer detaillierten Fehlerbeschreibung sowie einer Rechnungskopie anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche wegen solcher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

      Später auftretende, versteckte Mängel, die unserer Sachmängelhaftung unterfallen, sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich und unter Angabe von Gründen und Vorlage der Rechnungskopien zu rügen.

      Soweit ein Mangel vorliegt, kann der Käufer/Besteller, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung/Nachbesserung besteht aber nur, wenn die Mängelbeseitigung keinen unangemessenen Aufwand erfordert. Davon ist dann auszugehen, wenn die Mängelbeseitigungskosten den Wert der mangelhaften Ware erreichen.

      Sollte lediglich ein Teil einer Lieferung mangelhaft sein, so kann sich daraus bei Verwendbarkeit des übrigen Materials für den Käufer/Besteller keine Beanstandung der gesamten Lieferung ergeben. Die Beweislast für die Nichtverwendbarkeit der Restlieferung trägt der Käufer/Besteller.

      Weitergehende Ansprüche des Käufers/Bestellers sind ausgeschlossen. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind kommt nicht in Betracht; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers/Bestellers.

      Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern nicht vorsätzliches Handeln oder Unterlassen vorliegt, oder sofern nicht schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird.

      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Auslieferung der Ware/Erbringung der Leistung (Abnahme durch den Käufer/Besteller) nach oben
  8. Schlussbestimmung
     
    • Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und unsere gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Käufer/Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge den internationalen Warenkauf betreffend wird ausgeschlossen.

      Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Heinsberg.

      Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. nach oben
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